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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Auftragswelt Software GmbH

1 Vertragsumfang und Gültigkeit

Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Dienstleistungen und Lieferungen, welche die Auftragswelt Software GmbH als Auftragnehmer im Rahmen dieses Vertrages erbringt.


Alle Aufträge und Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich und firmengemäß gezeichnet werden und verpflichten nur in dem in der Auftragsbestätigung angegebenem Umfang.


Der Auftraggeber (Vertragspartner) erkennt diese Bedingungen durch Unterzeichnung des Vertrags vollständig an und diese Anerkennung gilt auch für sämtliche zukünftige Geschäfte. Die widerspruchslose Leistungsannahme oder Warenannahme gilt ebenfalls als Anerkennung der vorliegenden Bedingungen.


Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung hiermit ausgeschlossen, dies gilt auch für den Fall, dass der Auftraggeber Bestätigungen zu seinen Bedingungen schickt oder für den Fall, dass der Auftragnehmer bei Vertragsabschluss nicht erneut den Einkaufsbedingungen des Auftraggebers widerspricht.


Angebote sind grundsätzlich freibleibend.

2 Leistung, Prüfung und Abnahme

Gegenstand eines Auftrages kann sein:

  • Ausarbeitung von Organisationskonzepten
  • Global- und Detailanalysen
  • Erstellung von Individualprogrammen
  • Lieferung von Bibliotheks- (Standard-) Programmen
  • Erwerb von Nutzungsberechtigungen für Softwareprodukte
  • Erwerb von Werknutzungsbewilligungen
  • Mitwirkung bei der Inbetriebnahme (Umstellungsunterstützung)
  • Telefonische Beratung
  • Programmwartung
  • Erstellung von Programmträgern
  • Sonstige Dienstleistungen

Die Ausarbeitung individueller Organisationskonzepte und Programme erfolgt nach Art und Umfang der vom Auftraggeber vollständig zur Verfügung gestellten bindenden Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel. Dazu zählen auch praxisgerechte Testdaten sowie Testmöglichkeiten in ausreichendem Ausmaß, die der Auftraggeber zeitgerecht, in der Normalarbeitszeit und auf seine Kosten zur Verfügung stellt. Wird vom Auftraggeber bereits auf der zum Test zur Verfügung gestellten Anlage im Echtbetrieb gearbeitet, liegt die Verantwortung für die Sicherung der Echtdaten beim Auftraggeber.

Grundlage für die Erstellung von Individualprogrammen oder die zur Verfügungstellung und Adaptierung von Bibliotheks- (Standard-)Programmen ist die schriftliche Leistungsbeschreibung, die der Auftragnehmer gegen Kostenberechnung aufgrund der ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen ausarbeitet bzw. der Auftraggeber zur Verfügung stellt. Diese Leistungsbeschreibung ist vom Auftraggeber auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und mit Auftragserteilung erklärt der Auftraggeber, dass er mit dieser einverstanden ist sowie, dass die Produkte bzw. Leistungen seinen Anforderungen entsprechen. Später auftretende Änderungswünsche berechtigen den Auftragnehmer zu einer Abweichung von bereits vereinbarten Terminen sowie zur gesonderten Verrechnung sämtlicher resultierender Mehraufwände.

Die Durchführung der vertragsgegenständlichen Leistungen durch den Auftragnehmer erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart wurde, nach seiner Wahl am Standort des Computersystems oder in den Geschäftsräumen des Auftragnehmers innerhalb der normalen Arbeitszeit des Auftragnehmers (Montag – Freitag 08:00 – 17:00 Uhr). Erfolgt ausnahmsweise und auf Wunsch des Auftraggebers eine Leistungserbringung außerhalb der normalen Arbeitszeit, werden die Mehrkosten gesondert in Rechnung gestellt. Die Auswahl des die vertragsgegenständlichen Leistungen erbringenden Mitarbeiters obliegt dem Auftragnehmer, der berechtigt ist, hierfür auch Dritte heranzuziehen.

Der Auftraggeber ist bei der Einführung von individuell erstellter Software bzw. von Bibliotheks- (Standard-) Programmen verpflichtet, dem Auftragnehmer auf dessen Wunsch einen Projektleiter zu nennen, welcher das Vorhaben (Projekt) bis zur vollständigen Abnahme begleitet und gemeinsam mit einem Projektleiter des Auftragnehmers das Projekte betreffende, erforderliche Entscheidungen wirtschaftlicher, zeitlicher und inhaltlicher Natur treffen kann. Sollte es nicht möglich sein, erforderliche Entscheidungen herbeizuführen, so ist ein Lenkungsausschuss einzuberufen, welcher mindestens aus einem Mitglied der Geschäftsleitung beider Vertragspartner sowie den beiden Projektleitern zu bestehen hat.

Der Auftraggeber erbringt sämtliche Mitwirkung an der Auftragserfüllung, als auch an möglichen Mangelbehebungen, auf eigene Kosten und eine Aufrechnung von Leistungen ist explizit ausgeschlossen.

Individuell erstellte Software bzw. Programmadaptierungen von Bibliotheks- (Standard-) Programmen bedürfen für das jeweils betroffene Programmpaket einer Programmabnahme spätestens vier Wochen ab Lieferung durch den Auftraggeber. Diese wird in einem Protokoll vom Auftraggeber bestätigt. (Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit anhand der vom Auftragnehmer akzeptierten Leistungsbeschreibung mittels der angeführten, vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Testdaten). Lässt der Auftraggeber den Zeitraum von vier Wochen ohne Programmabnahme verstreichen, so gilt die gelieferte Software mit dem Enddatum des genannten Zeitraumes automatisch als abgenommen. Bei Einsatz der Software im Echtbetrieb durch den Auftraggeber gilt die Software jedenfalls als abgenommen.

Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Abnahme von Software wegen unwesentlicher Mängel abzulehnen.

Bei Bestellung von Bibliotheks-(Standard-)Programmen bestätigt der Auftraggeber mit der Bestellung die Kenntnis des Leistungsumfanges der bestellten Programme.

Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, dass die Ausführung des Auftrages gemäß Leistungsbeschreibung tatsächlich oder juristisch unmöglich ist, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dies dem Auftraggeber sofort anzuzeigen. Ändert der Auftraggeber die Leistungsbeschreibung nicht dahingehend bzw. schafft die Voraussetzung, dass eine Ausführung möglich wird, kann der Auftragnehmer die Ausführung ablehnen. Ist die Unmöglichkeit der Ausführung die Folge eines Versäumnisses des Auftraggebers oder einer nachträglichen Änderung der Leistungsbeschreibung durch den Auftraggeber, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten. Die bis dahin für die Tätigkeit des Auftragnehmers angefallenen Kosten und Spesen sowie allfällige Abbaukosten sind vom Auftraggeber zu ersetzen.

Sollte für den Softwarebetrieb entsprechende Hardware sowie auch zugrundeliegende Software (z.B. Windows-Server oder ähnliches) erforderlich sein, so ist diese, sofern nicht explizit anders geregelt, vom Auftraggeber bereitzustellen. Sämtliche Bereitstellungskosten sowie Kosten für den laufenden Betreib trägt ausschließlich der Auftraggeber.

Ein Versand von Programmträgern, Dokumentationen und Leistungsbeschreibungen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Versicherungen erfolgen nur auf Wunsch des Auftraggebers.

Ausdrücklich weisen wir daraufhin, dass eine barrierefreie Ausgestaltung (von Websites) iSd Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz – BGStG)“ nicht im Angebot enthalten ist. Es obliegt dem Auftraggeber die Überprüfung der Leistung auf ihre Zulässigkeit im Hinblick auf das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz durchzuführen. Ebenso hat der Auftraggeber von ihm bereit gestellte Inhalte auf ihre rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit zu überprüfen. Der Auftragnehmer haftet im Falle leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung einer allfälligen Warnpflicht gegenüber dem Kunden nicht für die rechtliche Zulässigkeit von Inhalten.

Sonstige, nicht durch diesen Vertrag gedeckte Leistungen des Auftragnehmers, die dem Auftraggeber bei Entstehung gesondert verrechnet werden, sind:

  • Leistungen, die durch Betriebssystem-, Hardwareänderungen und/oder durch Änderungen von nicht vertragsgegenständlichen wechselseitig programmabhängigen Softwareprogrammen und Schnittstellen bedingt sind,
  • Programmänderungen aufgrund von Änderungen gesetzlicher Vorschriften, wenn sie eine Änderung der Programmlogik erfordern,
  • die Beseitigung von durch den Auftraggeber oder Dritte verursachten Fehlern.

3. Preise, Steuern und Gebühren

Alle Preise verstehen sich, sofern nicht explizit anders gekennzeichnet, in Euro und ohne Steuern. Sie gelten nur für den vorliegenden Auftrag. Die genannten Preise verstehen sich ab Geschäftssitz bzw. -stelle des Auftragnehmers. Die Kosten von Programmträgern (z.B. CD’s, Magnetbänder, Magnetplatten, Floppy Disks, Streamer Tapes, Magnetbandkassetten usw.) sowie allfällige Vertragsgebühren werden gesondert in Rechnung gestellt.

Bei Bibliotheks- (Standard)-Programmen gelten die am Tag der Beauftragung gültigen Listenpreise, sofern nichts anders ausgewiesen oder vereinbart ist. Bei allen anderen Dienstleistungen (Organisationsberatung, Programmierung, Einschulung, Umstellungsunterstützung, telefonische Beratung usw.) wird bei fehlender sonstiger Vereinbarung der tatsächliche Arbeitsaufwand zu den am Tag der Leistungserbringung gültigen Sätzen des Auftragnehmers verrechnet.

Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei nach Vertragsabschluss eintretenden Steigerungen von Lohn- und Materialkosten bzw. sonstigen Kosten und Abgaben (z.B. Preiserhöhungen durch den jeweiligen Softwarehersteller), die vereinbarten Preise entsprechend zu erhöhen und dem Auftraggeber ab dem auf die Erhöhung folgenden Monatsbeginn anzulasten. Die Erhöhungen gelten vom Auftraggeber von vornherein akzeptiert, wenn sie nicht mehr als 10% jährlich betragen.

Alle Gebühren und Steuern (insbesondere UST) werden aufgrund der jeweils gültigen Gesetzeslage berechnet. Falls die Abgabenbehörden darüber hinaus nachträglich Steuern oder Abgaben vorschreiben, gehen diese zu Lasten des Auftraggebers.

Die Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt, Wegzeiten gelten als Arbeitszeit. Der Hauptsitz des Auftraggebers bei Vertragsunterzeichnung wird bei fehlender sonstiger Vereinbarung als der Standort der vertragsgegenständlichen Computersysteme definiert. Bei einem eventuellen Standortwechsel der Computersysteme ist der Auftragnehmer berechtigt, vertraglich vereinbarte Kostensätze neu festzulegen.

4 Liefertermine und Rücktrittsrecht

Der Auftragnehmer ist bestrebt, die vereinbarten Termine der Erfüllung (Fertigstellung) möglichst genau einzuhalten.

Der Auftragnehmer ist weiters bestrebt, innerhalb angemessener Frist auf die jeweiligen Anfragen des Auftraggebers während der normalen Arbeitszeit des Auftragnehmers Auskunft zu geben.

Angestrebte und gemeinsam vereinbarten Erfüllungstermine können nur dann eingehalten werden, wenn der Auftraggeber zu den vom Auftragnehmer angegebenen Terminen alle notwendigen Arbeiten und Unterlagen vollständig, insbesondere die von ihm akzeptierte Leistungsbeschreibung zur Verfügung stellt und seiner Mitwirkungsverpflichtung im erforderlichen Ausmaß nachkommt.

Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw. zur Verfügung gestellte Unterlagen entstehen, sind vom Auftragnehmer nicht zu vertreten und können nicht zum Verzug des Auftragnehmers führen. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der Auftraggeber.

Teillieferungen und Vorauslieferungen des Auftragnehmers sind zulässig. Dem Auftraggeber steht wegen Überschreitung der in Aussicht gestellten Termine kein Recht auf Schadenersatz zu. Softwarelizenzen werden jeweils erst nach vollständiger Bezahlung des Auftraggebers erstellt und geliefert.

Bei Überschreitung von gemeinsam definierten und vom Auftragnehmer schriftlich bestätigten Terminen steht dem Auftraggeber das Recht auf Rücktritt zu, wenn der Terminverzug ausschließlich auf alleiniges Verschulden oder rechtswidriges Handeln des Auftragnehmers zurückzuführen ist, nachdem vom Auftraggeber schriftlich und per eingeschriebenem Brief eine angemessene Nachfrist (mindestens jedoch 3 Wochen), gesetzt wurde und wenn auch innerhalb dieser gesetzten Nachfirst die vereinbarten Leistungen in wesentlichen Teilen nicht erbracht wurden. Der Rücktritt hat dann ebenfalls per eingeschriebenem Brief zu erfolgen. Von diesem Rücktrittsrecht jedenfalls ausgenommen sind bereits erbrachte Leistungen und Teillieferungen.

Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen und Transportsperren sowie sonstige Umstände, die außerhalb der Einflussmöglichkeit des Auftragnehmers liegen, entbinden den Auftragnehmer von der Lieferverpflichtung bzw. gestatten ihm eine Neufestsetzung der vereinbarten Lieferzeit.

Stornierungen durch den Auftraggeber sind nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers möglich. Ist der Auftragnehmer mit einem Storno einverstanden, so hat er das Recht, neben den erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine Stornogebühr in der Höhe von 30% des noch nicht abgerechneten Auftragswertes des beauftragten Gesamtprojektes zu verrechnen.

5 Zahlung

Die vom Auftragnehmer gelegten Rechnungen inklusive Umsatzsteuer sind, sofern nicht anders geregelt, sofort per Fakturendatum ohne jeden Abzug und spesenfrei zu zahlen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Teilrechnungen zu legen, für diese gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Leistungen auch nur gegen Vorauskasse zu erbringen.

Dienstleistungen des Auftragnehmers werden, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, nach tatsächlich angefallenem Aufwand laufend im Nachhinein verrechnet.

Dienstleistungen, die als pauschale gekennzeichnet sind, benötigen zwingend eine Leistungsbeschreibung und werden, falls nicht anders vereinbart, vollständig bei Beauftragung verrechnet. Das Fehlen einer zugehörigen Leistungsbeschreibung bei als pauschal gekennzeichneten Dienstleistungen hat zur Folge, dass diese ebenfalls nach tatsächlich angefallenem Aufwand laufend im Nachhinein verrechnet werden.

Entgelte für Mietlizenzen oder Wartungsverträge sind vom Auftraggeber für das Kalenderjahr (bzw. Teiljahr) laufend jeweils im Vorhinein zu zahlen.

Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die Durchführung der Lieferung bzw. Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer. Die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungen berechtigen den Auftragnehmer, die laufenden Arbeiten einzustellen und vom Vertrag zurückzutreten. Alle damit verbundenen Kosten sowie der Gewinnentgang sind vom Auftraggeber zu tragen.

Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen im banküblichen Ausmaß verrechnet. Bei Nichteinhaltung zweier Raten bei Teilzahlungen ist der Auftragnehmer berechtigt, Terminverlust in Kraft treten zu lassen und übergebene Akzepte fällig zu stellen.

Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen zurückzuhalten.

Bei dem Vorhandensein von unterschiedlichen Forderungen des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber, wird bei Zahlungen stets die am längsten bestehende Forderung als erstes bedient. Ware bleibt so lange im Besitz des Auftragnehmers, bis diese vollständig und ohne Abzüge vom Auftraggeber bezahlt wurde. Ausschließlich direkt an den Auftragnehmer getätigte Zahlungen können offene Forderungen des Auftragnehmers bedienen.

Der Auftraggeber verpflichtet sich, bei bestehendem Zahlungsverzug von Lizenz-, Wartungsvertrags- oder Mietlizenzforderungen in der letzten (3.) Mahnstufe und bei gleichzeitiger schriftlicher Aufforderung durch den Auftragnehmer, die Nutzung der Software mit sofortiger Wirkung zu unterlassen, bis diese Forderungen vollständig bedient sind.

6 Vertragsdauer

Das Vertragsverhältnis für Mietlizenzen und Wartungsverträge beginnt mit Unterzeichnung des Vertrages und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Sofern der jeweilige Lizenzgeber (Softwarehersteller) dies nicht explizit anders regelt, kann der Vertrag unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres von einem der Vertragspartner schriftlich gekündigt werden, frühestens jedoch nach Ablauf des 12. Vertragsmonats.

Wenn das vertragsgegenständliche Softwareprogramm nachweislich außer Betrieb gestellt wird oder untergeht, kann das Vertragsverhältnis unter Berücksichtigung einer dreimonatigen Kündigungsfrist vorzeitig gekündigt werden. Der Auftraggeber hat für nicht konsumierte Leistung keinen Anspruch auf Rückzahlung aliquoter Jahrespauschalen.

7 Urheberrecht und Nutzung

Alle Urheberrechte an vereinbarten und oder erbrachten Leistungen (Programme, Source-Code, Dokumentationen etc.) stehen ausschließlich dem Auftragnehmer bzw. dessen Lizenzgebern zu.

Werden dem Auftraggeber ein oder mehrere Bibliotheks- (Standard-) Programme zur Verfügung gestellt, deren Lizenzinhaber Dritte sind, so gelten als Voraussetzung für deren Verwendung die Lizenzbestimmungen und der Lizenzvertrag des jeweiligen Softwareherstellers. Diese werden zwischen dem Auftraggeber und dem jeweiligen Softwarehersteller abgeschlossen und sind zwingende Voraussetzung als auch Bestandteil des Vertrags zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer.

Der Auftraggeber erhält ausschließlich das Recht, die Software nach vollständiger, Bezahlung des vereinbarten Entgelts ausschließlich zu eigenen Zwecken, nur für die im Vertrag spezifizierte Hardware und im Ausmaß der erworbenen Anzahl der Lizenzen für die gleichzeitige Nutzung auf mehreren Arbeitsplätzen zu verwenden. Durch den gegenständlichen Vertrag wird lediglich eine Werknutzungsbewilligung erworben.

Eine Verbreitung durch den Auftraggeber ist gemäß Urheberrechtsgesetz ausgeschlossen. Durch die Mitwirkung des Auftraggebers bei der Herstellung der Software werden keine Rechte über die im gegenständlichen Vertrag festgelegte Nutzung erworben. Jede Verletzung der Urheberrechte des Auftragnehmers zieht Schadenersatzansprüche nach sich, wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung zu leisten ist.

Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem Auftraggeber unter der Bedingung gestattet, dass in der Software kein ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers oder Dritter enthalten ist, und dass sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke in diese Kopien unverändert mit übertragen werden.

8 Mängel, Leistungsstörungen und Gewährleistung

Korrekturen und Ergänzungen, die sich bis zur Übergabe der vereinbarten Leistung aufgrund organisatorischer und programmtechnischer Mängel, welche vom Auftragnehmer zu vertreten sind, als notwendig erweisen, werden kostenlos vom Auftragnehmer durchgeführt.

Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate ab Übergabe, Mängel werden in dieser Zeit vom Auftragnehmer kostenlos behoben, sofern sie von ihm zu vertreten sind. Auftretende und gewährleistungspflichtige Mängel, das sind wesentliche Abweichungen von der schriftlich vereinbarten Leistungsbeschreibung, sind vom Auftraggeber ausreichend dokumentiert, unverzüglich und schriftlich an den Auftragnehmer zu melden, welcher um rasche Mängelbehebung bemüht ist.

Mängelrügen sind jedoch nur gültig, wenn sie reproduzierbare Mängel betreffen und wenn sie innerhalb von 4 Wochen nach Lieferung der vereinbarten Leistung schriftlich dokumentiert erfolgen.

Den durch eine verspätete Meldung entstehenden Mehraufwand bei der Mängelbehebung trägt der Auftraggeber. Liegen schriftlich gemeldete, wesentliche Mängel vor, das heißt, dass der Echtbetrieb nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann, so ist nach Mängelbehebung eine neuerliche Abnahme erforderlich.

Im Falle der Gewährleistung hat Verbesserung jedenfalls Vorrang vor Preisminderung oder Wandlung. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben. Die Beweislastumkehr, also die Verpflichtung des Auftragnehmers zum Beweis seiner Unschuld am Mangel, ist ausgeschlossen. Eine Mängelbehebung erfolgt beispielsweise durch ein Software-Update oder durch angemessene Ausweichlösungen.

Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer bei der Mängelbeseitigung unterstützen und alle erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen sowie dem Auftragnehmer alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglichen. Zwecks genauer Untersuchung von eventuell auftretenden Fehlern ist der Auftraggeber verpflichtet, das von ihm verwendete Computersystem (bei Systemen im Online-Verbund mit anderen Rechnern auch die entsprechende Verbindung), Softwareprogramme, Protokolle, Diagnoseunterlagen und Daten in angemessenem Umfang für Testzwecke während der Normalarbeitszeit dem Auftragnehmer kostenlos zur Verfügung zu stellen.

Beruht die Mangelhaftigkeit auf Beistellungen oder Mitwirkungen des Auftraggebers oder auf einer Verletzung der Verpflichtungen des Auftraggebers, ist jede unentgeltliche Pflicht zur Mängelbeseitigung ausgeschlossen. Von der Verpflichtung zur Mangelbehebung ist der Auftragnehmer weiters dann befreit, wenn im Bereich des Auftraggebers liegende Mängel dies behindern und von diesem nicht beseitigt werden. In diesen Fällen gelten die vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen trotz möglichen Einschränkungen dennoch als vertragsgemäß erbracht. Der Auftragnehmer wird auf Wunsch des Auftraggebers dann eine kostenpflichtige Beseitigung des Mangels unternehmen.

Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gem. § 924 ABGB gilt als ausgeschlossen.

Ferner übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, nicht vom Auftragnehmer zu vertretender, unpassender Systemeinrichtung, geänderter Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, soweit solche vorgeschrieben sind, anormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den Installations- und Lagerbedingungen) sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind.

Für Programme, die durch eigene Programmierer des Auftraggebers bzw. Dritte nachträglich verändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung durch den Auftragnehmer.

Soweit Gegenstand des Auftrages die Änderung oder Ergänzung bereits bestehender Programme ist, bezieht sich die Gewährleistung auf die Änderung oder Ergänzung. Die Gewährleistung für das ursprüngliche Programm lebt dadurch nicht wieder auf.

9 Haftung

Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber für von ihm nachweislich verschuldete Schäden nur im Falle groben Verschuldens. Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf vom Auftragnehmer beigezogene Dritte zurückzuführen sind. Im Falle von verschuldeten Personenschäden haftet der Auftragnehmer unbeschränkt. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit bei Sachschäden ist ausgeschlossen. Sämtliche Haftungen des Auftragnehmers sind grundsätzlich auf den Betrag der Versicherungsleistung seiner Betriebshaftpflichtversicherung begrenzt.

Der Auftragnehmer wird von allen Verpflichtungen aus dem vorliegenden Vertrag frei, wenn Programmänderungen in den vertragsgegenständlichen Softwareprogrammen ohne vorhergehende Zustimmung des Auftragnehmers von Mitarbeitern des Auftraggebers oder Dritten durchgeführt, oder die Softwareprogramme nicht widmungsgemäß verwendet werden. Insbesondere haftet der Auftragnehmer nicht für Verluste oder Schäden, die direkt oder indirekt durch Handlungen oder Unterlassungen bei der Bedienung von Individualprogrammen oder Bibliotheks- (Standard-)Programmen durch den Auftraggeber oder dritte Anwender entstehen.

Die Haftung für mittelbare Schäden - wie beispielsweise entgangenen Gewinn, Kosten die mit einer Betriebsunterbrechung verbunden sind, Datenverluste, Zinsverluste oder Ansprüche Dritter - wird ausdrücklich ausgeschlossen.

Schadensersatzansprüche verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, jedoch spätestens mit Ablauf eines Jahres ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers.

Sofern der Auftragnehmer das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt der Auftragnehmer diese Ansprüche an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten.

Soweit und solange Verpflichtungen infolge von: höherer Gewalt, wie z.B. Krieg, Terrorismus, Naturkatastrophen, Feuer, Streik, Aussperrung, Embargo, hoheitlicher Eingriffe, Ausfall der Stromversorgung, Ausfall von Transportmitteln, Ausfall von Telekommunikationsnetzen bzw. Datenleitungen, sich auf die Dienstleistungen auswirkende Gesetzesänderungen nach Vertragsabschluss, sonstiger Nichtverfügbarkeit von Produkten oder Ausfall oder Verzögerung von Leistungen erforderlicher Dritter nicht fristgerecht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt werden können, stellt dies keine Vertragsverletzung dar und ermöglicht beiden Vertragspartnern eine neue Vereinbarung von Terminen.

Weitergehende als die in diesem Vertrag genannten Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche des Auftraggebers -gleich aus welchem Rechtsgrund- sind ausgeschlossen.

10 Loyalität

Der Auftraggeber verpflichtet sich, jede Abwerbung und Beschäftigung, auch über Dritte oder sonstige Vertragsverhältnisse, von Mitarbeitern des Auftragnehmers (sowie von Mitarbeitern vom Auftragnehmer beauftragter Unternehmen), die an der Realisierung der Aufträge mitgewirkt haben, während der Dauer der gesamten Geschäftsbeziehung und für eine Dauer von 24 Monate darüber hinaus zu unterlassen. Bei Verstoß ist der Auftraggeber verpflichtet, jeweils pauschalierten Schadenersatz in der Höhe des Bruttojahresgehalts (fixer und falls vorhanden auch variabler Gehaltsanteil) des Mitarbeiters samt Lohnnebenkosten an den Auftragnehmer zu zahlen. Weiters ist bei einem Verstoß der Auftragnehmer berechtigt, sämtliche Leistungen auf Kosten des Auftraggebers vollständig einzustellen.

 11 Geheimhaltung und Schlussbestimmungen

Der Auftragnehmer verpflichtet seine Mitarbeiter, die Bestimmungen gemäß § 6 des Datenschutzgesetzes einzuhalten.

Der Auftragnehmer als auch der Auftraggeber verpflichten sich, sämtliche gegenseitig übermittelten Dokumente und Informationen die im Zuge der Zusammenarbeit ausgetauscht oder bekannt werden, gegenüber dritten für die Dauer der Geschäftsbeziehung als auch zeitlich und örtlich uneingeschränkt darüber hinaus vollständig geheim zu halten. Dies inkludiert insbesondere auch wirtschaftliche Informationen und Dokumente wie Angebote, Preisauskünfte oder inhaltliche Informationen wie Lösungskonzepte und Arbeitsergebnisse.

Der Auftragnehmer ist berechtigt, das Logo des Auftraggebers für Marketingzwecke auf seiner Website und auf sonstigen Marketingmaterialien zu präsentieren. Die Veröffentlichung sonstiger Informationen bedarf jeweils der schriftlichen Bestätigung des anderen Vertragspartners.

Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen ganz oder teilweise Dritter zu bedienen.

Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Unternehmern zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Recht, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen.

Der Gerichtsstand ist Graz.

Für den Verkauf an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die vorstehenden Bestimmungen nur insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend andere Bestimmungen vorsieht.

Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen ausnahmslos der Schriftform sowie einer schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer und gelten nur für den jeweiligen Geschäftsfall, nicht für die gesamte Geschäftsbeziehung.

Jede Verfügung über die aufgrund des Vertrags bestehenden Rechte oder Pflichten bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, den Vertrag auch ohne Zustimmung des Auftraggebers auf ein mit dem Auftragnehmer konzernrechtlich verbundenes Unternehmen zu übertragen.

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine sinngemäße gültige Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Klausel am nächsten kommt.